Streit um Kraftwerk-Song EuGH setzt Musik-Sampling enge Grenzen
Im Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und dem Hiphop-Produzenten Moses Pelham hat der EuGH ein Grundsatzurteil gefällt. Das Gericht stärkte Pelhams Position, legte aber auch klare Bedingungen für das Sampling von Musik dar.
Neue Runde im Sampling-Rechtsstreit um einen zweisekündigen Musikschnipsel von 1977: In der juristischen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe Kraftwerk und Hip-Hop-Produzent Moses Pelham hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil gefällt.
Deutsche Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar
Die EuGH-Richter äußerten sich dabei zu grundsätzlichen Bedingungen für das Sampling. Demnach stelle die Nutzung eines - auch nur sehr kurzen - Audiofragments, welches aus einem Musikstück eines anderen Künstlers kopiert wird, prinzipiell "eine teilweise Vervielfältigung" eines urheberrechtlichen Werkes dar. Hierfür sei immer eine Erlaubnis des Urhebers erforderlich.
Es gebe jedoch auch zugunsten der Kunstfreiheit Ausnahmen. So dürfe ein Musiker ohne Genehmigung Musikfragmente anderer Künstler für sein eigenes Werk übernehmen, "um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen". Dann liege keine urheberrechtlich geschützte "Vervielfältigung" vor. Das verwendete Fragment dürfe auch ein "Zitat" auf das Ursprungswerk sein. Der Künstler müsse mit diesem dann "interagieren".
Die deutschen Regelungen, die die Nutzung von Audiofragmenten ohne Zustimmung des Urhebers grundsätzlich erlauben, seien mit EU-Recht nicht vereinbar.
Streit schwelt seit 1998
Der Streit zwischen Pelham und Kraftwerk dauert schon seit 1998. Darin geht es um den von Pelham produzierten Song "Nur mir" der Deutschrapperin Sabrina Setlur, in dem Pelham eine Tonsequenz aus dem 1977 veröffentlichten Stück "Metall auf Metall" verwendet. Pelham findet bis heute, dass er den Musikschnipsel einfach so in seinen Song übernehmen durfte. Die Kraftwerk-Musiker Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben sahen das anders und verklagten Pelham. "Bei uns ist es üblich, dass man vorher fragt", sagt Hütter.
Kraftwerk klagte auf Unterlassung, Schadenersatz und Herausgabe der Tonträger und war zunächst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil allerdings 2016 wieder auf und verwies auf das Gut der Kunstfreiheit. Es verwies den Fall zurück an den BGH, der ihn schließlich dem EuGH zur grundsätzlichen rechtlichen Einschätzung vorlegte. Abschließend muss im konkreten Fall nun wieder der BGH entscheiden und dabei die Entscheidung des EuGH berücksichtigen.