BGH-Urteil zum "Autoknast" Kosten für Pkw-Verwahrung grundsätzlich rechtens
Abgeschleppt zu werden, ist teuer - auch für jeden Tag, an dem das Auto auf dem Betriebsgelände steht. Diese Standgebühren müssen laut BGH grundsätzlich bezahlt werden. Doch es gibt Limits.
Wenn ein Auto abgeschleppt wird und einige Zeit auf dem Gelände des Abschleppunternehmens stehen bleibt, kann die Firma dafür grundsätzlich Geld kassieren. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Geklagt hatte ein Mann aus Dresden. Er hatte seiner Schwester sein Auto ausgeliehen. Diese verstieß prompt gegen ein Parkverbot. Die Folge: Der Wagen wurde abgeschleppt, und das Abschleppunternehmen verlangte von ihm die Abschleppkosten. Der Mann wollte zwar sein Auto zurück, aber ohne die Rechnung für die Standgebühren zu zahlen. Darauf ließ sich das Abschleppunternehmen nicht ein, behielt den Wagen einfach ein und verlangte für jeden weiteren Tag weitere Standgebühren. Das wollte der Mann nicht auf sich sitzen lassen. Der Wagen stand schließlich fast zwei Jahre bei dem Unternehmen. Die Standgebühren summierten sich auf fast 5000 Euro.
Daraufhin zog der Mann vor Gericht. Nun muss er nur einen kleinen Teil der geforderten Standgebühren bezahlen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter heute.
Was die Standgebühren begrenzt
Der BGH sagt: Ein Abschleppunternehmen darf jedes abgeschleppte Auto erst einmal mit auf sein Betriebsgelände nehmen. Es muss sich nicht erst auf die Suche begeben und einen kostenlosen öffentlichen Parkplatz finden. Weil es das Auto bei sich unterstellen darf, kann es dann auch die täglichen Kosten dafür fordern.
Das gelte aber nur für einen kurzen Zeitraum, so der BGH. Das Abschleppunternehmen müsse nämlich den Halter ausfindig machen und ihn davon in Kenntnis setzen, dass sein Wagen abgeschleppt wurde. Wenn dieser daraufhin den Wagen zurückhaben will, dürfen die Abschleppunternehmer ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Standgebühren mehr verlangen. Dann dienten die Standgebühren nämlich nicht mehr dazu, den Abschleppvorgang abzuwickeln, so die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner. Die immer weiter ansteigenden Gebühren seien nur noch ein wirtschaftliches Druckmittel für die Unternehmer, an ihre ursprünglichen Abschleppkosten zu gelangen.
Höhere Gebühren sind dennoch möglich
Die Vorsitzende Richterin betonte aber, dass durch das Urteil nicht ausgeschlossen werde, dass im Einzelfall auch höhere Standgebühren anfallen. Dann nämlich, wenn das Abschleppunternehmen den Halter ausdrücklich auffordert, seinen Wagen gegen Zahlung der Abschleppkosten abzuholen und dieser sich dann weiterhin weigert.
Das hatte das Unternehmen im vorliegenden Fall aber gerade nicht gemacht. Glück für den Kläger: Statt der veranschlagten 4.935 Euro muss er nun nur noch 75 Euro Standgebühren bezahlen.