BGH-Urteil Untermieter auch bei Einzimmerwohnung erlaubt
Was tun, wenn man längere Zeit ins Ausland geht, aber die Einzimmerwohnung behalten möchte? Untervermieten - dachte sich ein Berliner, doch seine Vermieter lehnten ab. Zu Unrecht, wie jetzt der BGH urteilte.
Weil er beruflich ins Ausland musste, wollte ein Mann aus Berlin seine Einzimmerwohnung untervermieten. Gut anderthalb Jahre lang sollte darin eine andere Person wohnen. Einen kleinen Teil seiner Sachen wollte der Mann in einem Schrank und einer Kommode verwahren. Im Flur hatte er dafür einen Quadratmeter mit einem Vorhang abgetrennt. Außerdem wollte er einen Schlüssel behalten.
Aber seine Vermieter lehnten ab: Untervermietung sei nicht erlaubt. Daraufhin zog der Mann vor Gericht und hat jetzt in der letzten Instanz, vor dem Bundesgerichtshof, gewonnen.
Es darf keinen Nachteil zu Mietern von Mehrzimmerwohnungen geben
Der BGH sagt: Auch bei Einzimmerwohnungen ist Untervermietung zu gestatten, selbst wenn im Gesetz steht, dass nur ein Teil der Wohnung überlassen werden darf. Hier habe der Mieter die Wohnung ja nicht komplett geräumt - insofern also nach dem Gesetz alles richtig gemacht.
Im Übrigen müsste Untervermietung auch bei Einzimmerappartements erlaubt werden, sonst stünden die Mieter solcher Wohnungen schlechter da als die von Mehrzimmerwohnungen. Sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, also zum Beispiel bei beruflichen Gründen, müssten die Vermieter dem Vorhaben zustimmen. Denn für Mieter sei es wichtig, sich den Wohnraum zu erhalten.
Aktenzeichen: VIII ZR 109/22