Bundesarbeitsgericht Corona-Prämie ist nicht pfändbar
Das Bundesarbeitsgericht hat Klarheit geschaffen: Überschuldete Beschäftigte dürfen bei einem Insolvenzverfahren die Corona-Prämien ihres Arbeitgebers behalten. Das Geld sei eine Erschwerniszulage und damit unpfändbar, entschieden die Richter.
Corona-Prämien dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gepfändet werden. Eine freiwillige Corona-Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten überweisen, sei eine Erschwerniszulage und damit geschützt, urteilte das höchste deutschen Arbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Niedersachsen.
Der Zweck der Corona-Prämie müsse jedoch "in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung" liegen und ihre Höhe dürfe den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, erklärten die Richter. Nach den gesetzlichen Regeln war die Zahlung von Corona-Prämien bis zu einer Höhe von 1500 Euro steuer- und abgabenfrei möglich - allerdings nur bis März 2022.
Küchenhilfe war überschuldet
Zuvor hatten die Vorinstanzen schon die Pfändbarkeit verneint. In dem konkreten Fall hatte ein Gaststätten-Betreiber einer Küchenhilfe im September 2020 freiwillig eine Corona-Prämie von 400 Euro gezahlt. Allerdings war die Frau überschuldet. Bereits 2015 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Als die Insolvenzverwalterin von der Corona-Prämie erfuhr, rechnete sie die Prämie, den Monatslohn der Beschäftigten in Höhe von 1350 Euro brutto sowie 66,80 Euro brutto für Sonntagszuschläge zusammen - und hielt dann die Hand auf. Mit Erhalt der Corona-Prämie ergebe sich nun ein pfändbarer Betrag in Höhe von 182,99 Euro netto. Die Insolvenzverwalterin verwies darauf, dass die Corona-Prämie ja freiwillig gezahlt worden und damit pfändbar sei.
Bisher viele ungeregelte Bereiche
Doch die Corona-Prämie gehört "nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin", urteilte das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber habe mit der Prämie "eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren" wollen. Erschwerniszulagen seien nach dem Gesetz aber unpfändbar. Die Prämie habe auch nicht den Rahmen des Üblichen überschritten.
Bisher gab es nur eine Festlegung für den Pflegebereich, in dem der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien bestimmt hatte. Für alle anderen, bisher ungeregelten Bereiche, hat das Bundesarbeitsgericht nun mit seinem Urteil Klarheit geschaffen. Schmutz- und Erschwerniszulagen, die Arbeitgeber leisten, sind komplett oder oder teilweise vor Pfändung bei Schulden geschützt.
Az: 8 AZR 14/22