BGH-Urteil Bewertungsportal muss Posts prüfen
Wie kann sich ein Hotel gegen negative Bewertungen wehren, die auf einem Reiseportal anonym gepostet wurden? Der Bundesgerichtshof sagt: Wer ein Hotel auf einem Online-Portal bewerten will, muss dort Gast gewesen sein.
Bei anonymen Bewertungen ist es für ein Hotel schwer nachzuweisen, ob es den oder die Bewertende tatsächlich beherbergt hat. Der Bundesgerichtshof schützt nun die Hotels und sieht den Portalbetreiber in der Pflicht.
Das Hotel muss sich nur beim Portal melden und rügen: Der Postende war gar nicht hier, es hat kein Gästekontakt stattgefunden. Dann muss das Portal klären, ob der Postende wirklich zu Gast im Hotel war oder nicht.
Macht das Portal das nicht, wird unterstellt, dass es keinen Hotelgast gab. Die Bewertung ist dann rechtswidrig, das Portal haftet als mittelbarer Störer. Das Hotel kann Unterlassung fordern.
Echt oder fake?
Ein Ferienpark hatte ein Online-Reiseportal aufgefordert, ein knappes Dutzend negativer Bewertungen zu löschen. Die "Schinkenpizza" sei "zu teuer", die Anlage liege "relativ einsam", sie versprühe den "Charme der 60er/70er Jahre". Alle Posts anonym oder nur mit Vornamen. Hintergrund: Wer auf dem Portal bis zu zehn Hotelbewertungen pro Monat veröffentlicht, erhält Prämien in Form von Flugmeilen.
Der Bundesgerichtshof sagt: Kann der Ferienpark aufgrund der Allgemeinheit der Bewertungen und wegen der unklaren Identität des Postenden im Buchungssystem nicht feststellen, ob er wirklich Gast im Hause war, dann ist das Portal in der Pflicht. Es muss prüfen, ob die Bewertung echt ist oder fake.