Verspätete Anschlussflüge EuGH stärkt Rechte der Fluggäste
Wenn sich ein Flug innerhalb der EU verspätet, haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. Dem EuGH zufolge gilt das auch bei Anschlussflügen außerhalb der EU, die von einer anderen Airline durchgeführt werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Fluggastrechte erneut gestärkt: Passagiere können auch bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind. Dies entschieden die höchsten EU-Richter in Luxemburg.
Die Kläger hatten bei einer tschechischen Airline einen Flug von Prag nach Bangkok gebucht. In Abu Dhabi mussten sie umsteigen. Die zweite Teilstrecke übernahm die Fluggesellschaft Etihad. Dieser Flug verspätete sich um mehr als acht Stunden.
Gesamte Flugreise bei einer Airline gebucht
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht Fluggästen bei Verspätungen von mindestens drei Stunden eine Entschädigung zu. Diese machten die Kläger bei der tschechischen Airline geltend. Doch die weigerte sich zu zahlen. Als Begründung gab die Airline an, dass der Anschlussflug von einer anderen Airline durchgeführt worden sei. Deshalb hafte sie für die Verspätung nicht.
Entscheidend aus Sicht der Richter des EuGH ist jedoch, dass die Kläger die gesamte Flugreise bei der tschechischen Airline gebucht hatten. Deshalb müsse sich diese die deutliche Verspätung beim Anschlussflug zurechnen lassen und den Flugreisenden eine Entschädigung zahlen.
(Aktenzeichen: C-502/18)
Der Abflug in der EU und der Anschlussflug in einem Drittland seien wie ein und derselbe Flug anzusehen, so der EuGH.
Anspruch auch bei Flügen außerhalb der EU
Bereits im vergangenen Jahr hatte der EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall einer Deutschen eine Entschädigung zugebilligt. Sie hatte bei Royal Air Maroc einen Flug von Berlin nach Agadir in Marokko gebucht. In Casablanca musste sie umsteigen und einen Anschlussflug nehmen. Doch der gebuchte Anschlussflug wurde ihr verweigert. Ihr Sitzplatz sei anderweitig vergeben worden, hieß es. Der nächste Anschlussflug erfolgte mit vier Stunden Verspätung.
Royal Air Maroc verweigerte eine Entschädigung. Der verspätete Anschlussflug habe außerhalb der EU stattgefunden, hieß es zur Begründung. Die europäische Fluggastrechteverordnung gelte aber nicht in Marokko.
Der EuGH ließ das nicht gelten: Der Abflug in Berlin und der Anschlussflug in Marokko seien wie ein und derselbe Flug anzusehen. Deshalb gelte die EU-Fluggastrechteverordnung, die Klägerin habe einen Anspruch auf Entschädigung.
(Aktenzeichen: C-537/17)