Merz-Äußerungen Recht auf Asyl nicht nur im Grundgesetz
CDU-Politiker Merz hat behauptet, Deutschland garantiere als einziges Land in der Verfassung ein individuelles Grundrecht auf Asyl. Das stimmt nicht. Zudem spielt Artikel 16a derzeit praktisch kaum eine Rolle.
Friedrich Merz hat mit seinen Äußerungen zum Asylrecht eine Debatte in der Union ausgelöst. Der Kandidat für den CDU-Vorsitz sagte auf der CDU-Regionalkonferenz in Seebach: "Deutschland ist das einzige Land auf der Welt, das ein Individualrecht auf Asyl in seiner Verfassung stehen hat." Er sei schon seit "langer Zeit der Meinung, dass wir bereit sein müssten, über dieses Asylgrundrecht offen zu reden, ob es in dieser Form fortbestehen kann, wenn wir ernsthaft eine europäische Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik wollen."
Das Grundgesetz ist laut der Bundeszentrale für politische Bildung aber eine der wenigen Verfassungen weltweit, die jedem politisch Verfolgten einen gerichtlich durchsetzbaren Asylanspruch garantiert.
Aber auch andere Staaten schreiben in ihrer Verfassung ein Grundrecht auf Asyl fest: Insbesondere in Südamerika ist dieses Recht in mehreren Ländern festgeschrieben, wie das UNHCR dokumentiert hat. Verschiedene Staaten garantierten zwar in ihren Verfassungen ein Asylrecht, verweisen aber auf Gesetze, die Details regeln - laut UNHCR beispielsweise Italien, Mexiko, Polen oder Portugal.
Jens Spahn, Annegret Kramp-Karrenbauer und Friedrich Merz (von links) auf der CDU-Regionalkonferenz in Thüringen
Das Recht auf Asyl ist in Deutschland in Artikel 16a des Grundgesetzes festgeschrieben. Dort heißt es in Absatz eins: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." Das Asylrecht wird in der Bundesrepublik damit - anders als in vielen anderen Staaten - nicht allein aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, sondern hat Verfassungsrang.
Deutlich eingeschränkt
Allerdings ist dieses Grundrecht deutlich eingeschränkt: Mit dem "Asylkompromiss" von 1993 setzten Union, FDP und SPD eine Änderung des Grundgesetzes durch. Folge: Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, konnte sich seither nicht mehr auf das Asylgrundrecht berufen. Zudem können Länder zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden.
Zuletzt war auch über Transitzentren und die rechtliche Konstruktion der Fiktion der Nichteinreise debattiert worden. Damit Flüchtlinge keinen Asylantrag in Deutschland stellen können, wird ihre Einreise rechtlich nicht anerkannt.
Kaum Anerkennungen nach Artikel 16a
In der Praxis bekommen Menschen, die heute nach Deutschland kommen, nur selten eine Asylberechtigung nach Artikel 16a. Die meisten erhalten Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder einen eingeschränkten (subsidiären) Schutz. Das gilt für Menschen, die nicht als politisch verfolgt gelten, aber trotzdem bleiben dürfen, weil ihnen in der Heimat "ernsthafter Schaden" droht - wie Folter, Todesstrafe oder willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt.
Aus einer BAMF-Statistik geht hervor, dass zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2018 über insgesamt 186.886 Asylanträge entschieden wurde. Lediglich 2403 davon wurden nach Artikel 16a und dem Familien-Asyl anerkannt.
Harmonisierung des Asylrechts durch die EU
Die Wissenschaftlerin Marei Pelzer von der Hochschule Fulda erklärte auf Anfrage des ARD-faktenfinder zudem, angesichts der umfassenden Harmonisierung des Asylrechts auf EU-Ebene gelte "ein einklagbares individuelles Asylrecht in allen EU-Mitgliedstaaten". Denn die Charta der Grundrechte der EU verbürge in Artikel 18 ein Recht auf Asyl - nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention.
Die europäischen Regelungen seien "im Vergleich zur Auslegung des deutschen Asylgrundrechts umfassender", so Pelzer. So werde beispielsweise auch Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt, wenn etwa Frauen vor geschlechtsspezifischer Verfolgung fliehen - also Zwangsverheiratung oder Genitalverstümmelung. Auch der Schutz verfolgter Homosexueller sei durch das EU-Recht verbessert worden.
Europäisches Asylrecht entscheidend
Pelzer fasst zusammen, dass das deutsche Asylgrundrecht als Antwort auf die NS-Verfolgung von höchster Bedeutung gewesen und auch heute noch in Einzelfällen bedeutsam sei. "Aber insgesamt ist für den europäischen Rechtsraum das europäische Asylrecht, das im materiellen Asylrecht höherer Standards gesetzt hat, entscheidend." Auch Pro-Asyl-Geschäftsführer Günther Burkhardt betonte, dass das internationale und europäische Flüchtlingsrecht Vorrang hätten vor dem deutschen Grundgesetz.
Zusammengefasst: Auch andere Staaten garantieren in der Verfassung ein Grundrecht auf Asyl. Der Artikel 16a im deutschen Grundgesetz sollte als Lehre aus dem NS-Terror Menschen vor staatlicher politischer Verfolgung schützen. Europäische Regelungen erkennen hingegen auch nicht-staatliche Verfolgung aus anderen Gründen an - und sind angesichts der Konflikte zwischen nicht-staatlichen Akteuren in vielen Regionen derzeit von größerer Relevanz.
Merz relativiert Äußerungen
Merz relativierte seine Äußerungen mittlerweile. Er stelle das Grundrecht auf Asyl "selbstverständlich nicht in Frage, weil wir Politik aus christlicher Verantwortung und vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte machen", erklärte Merz. "Für mich steht aber fest, dass wir die Themen Einwanderung, Migration und Asyl nur in einem europäischen Kontext lösen können."