Urteil des BGH Aktives Ja zu Cookies muss sein
Internet-Cookies sammeln Nutzerdaten. Oft ist die Erlaubnis dazu voreingestellt, doch das darf nicht sein, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Nutzer müssten aktiv ankreuzen, wenn sie einverstanden seien.
Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, mit denen ein Anbieter das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst, ein Nutzerprofil von ihm erstellt und ihm dann darauf abgestimmte Werbung zusendet, der braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die betreffende Gewinnspielseite enthielt ein Kästchen, das bereits mit einem Häkchen versehen war. Dadurch stimmte der Internetnutzer dem Setzen von Cookies zu Werbezwecken automatisch zu.
Voreinstellungen beim Gewinnspiel
In dem vorliegenden Fall befanden sich unter den Eingabefeldern für die Adresse zwei mit Ankreuzfeldern versehene Einverständniserklärungen. Mit Bestätigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, sollte das Einverständnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklärt werden.
Dabei bestand die Möglichkeit, die werbenden Sponsoren und Kooperationspartner aus einer verlinkten Liste von 57 Unternehmen selbst auszuwählen. Andernfalls konnte der Anbieter des Gewinnspiels diese Auswahl treffen.
Das zweite Ankreuzfeld war laut Pressemittelung des BGH mit einem voreingestellten Häkchen versehen und wies folgenden Text auf: "Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter [...] nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [...] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier."
Ein angekreuztes Feld mindestens
In der mit dem Wort "hier" verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet seien, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular eingetragen habe. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, für welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt.
Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.
Cookies sind kleine Textdateien, die beim Besuch einer Webseite im Webbrowser des Nutzers abgelegt werden. Bei einem späteren Besuch kann der Anbieter der Webseite die Cookies wieder abrufen und damit den Browser des Nutzers und seine Einstellungen "wiedererkennen".
Dies soll die Navigation im Internet erleichtern, erlaubt aber auch Informationen über das Surfverhalten der Nutzer. Cookies sind deshalb für die Werbung hochinteressant. Sie werden zum Beispiel dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren, Informationen darüber zu erhalten, wie lange ein Nutzer auf der Webseite war - oder auch, welche anderen Webseiten er besucht.
In den Datenschutzeinstellungen des Webbrowsers können Cookies jederzeit wieder gelöscht werden.
EuGH: Nicht zulässig
Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dieses Vorgehen für unzulässig erklärt. Nur die aktive Einwilligung zählt.
Der Bundesgerichtshof habe das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Aktenzeichen: I ZR 7/16).
Gemischte Reaktionen
Der Verband der Internetwirtschaft (eco) begrüßte die BGH-Entscheidung. "Das Urteil gibt Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies", sagte Geschäftsführer Alexander Rabe.
Der Branchenverband Bitkom kritisierte dagegen das Urteil scharf. Es treffe die Webseitenbetreiber schwer und es nerve viele Internetnutzer, erklärte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlich gelten, dürften jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. "Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen", meinte er.