EuGH zur Privatsphäre Cookies nur bei aktiver Zustimmung
Sie dienen der Webseiten-Personalisierung, können aber auch zum User-Tracking benutzt werden. Deshalb, so der EuGH, müssen Nutzer einer Speicherung der sogenannten Internet-Cookies aktiv zustimmen. Eine voreingestellte Einwilligung sei unzulässig.
Sogenannte Cookies sind kleine Dateien, die beim Surfen auf der Festplatte des Nutzers gespeichert werden. Geht dieser erneut auf die Internetseite, werden die Daten wieder abgerufen. So kann der Betreiber der Seite den Nutzer und seine Einstellungen wiedererkennen.
Im konkreten Fall hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen den Betreiber einer Internetseite verklagt, der Gewinnspiele angeboten hat. Die Seite enthielt ein Kästchen, das bereits mit einem Häkchen versehen war. Dadurch willigte der Internetnutzer dem Setzen von Cookies automatisch ein. Das Häkchen konnte auch entfernt werden.
Voreinstellungen nicht mehr ausreichend
Dieses Vorgehen hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber für unzulässig. Ein Internetnutzer müsse dem Setzen von Cookies aktiv zustimmen. Nur dann liege eine wirksame Einwilligung vor.
Mit seinem Urteil stärkt der EuGH erneut die Rechter der Verbraucher. Nutzer werden vor jedem Eingriff in ihre Privatsphäre geschützt - unabhängig davon, ob es um personenbezogene Daten geht oder nicht. Ab sofort sollten Website-Betreiber somit ihre Cookie-Einstellungen überprüfen. Nur die aktive Einwilligung zählt, Voreinstellungen sind nicht mehr ausreichend.
Aktenzeichen: C-673/17