Landesverband Sachsen AfD bleibt "gesichert rechtsextremistisch"
Der Landesverband der AfD in Sachsen hatte sich gerichtlich gegen die Einstufung als "gesichert rechtsextremistisch" durch den Verfassungsschutz gewehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde nun endgültig abgelehnt.
Das Landesamt für Verfassungsschutz in Sachsen darf den dortigen Landesverband der AfD weiterhin als "gesichert rechtsextremistisch" einstufen. Das entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen. Das Gericht wies damit die Beschwerde der Partei gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurück. Dieses hatte bereits im vergangenen Juli einen Eilantrag der AfD gegen die Einstufung abgelehnt.
Beschluss des OVG nicht anfechtbar
Zur Begründung teilte das OVG mit, die AfD habe in ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss weder die "umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts" noch dessen rechtliche Schlussfolgerungen "durchgreifend infrage gestellt". Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.
Laut Verwaltungsgerichtsentscheidung liegen nach summarischer Prüfung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, "dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind". Aufgrund zahlreicher öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Aussagen von führenden AfD-Mitgliedern wie auch der Basis bestehe der begründete Verdacht, dass es den Zielsetzungen eines maßgeblichen Teils der AfD entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dies stellte eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung dar.
Der Landesverfassungsschutz hatte die sächsische AfD im Dezember 2023 als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft. Mit ihrem letztlich gescheiterten Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Dresden wollte die AfD erreichen, dass der Verfassungsschutz den Landesverband der Partei nicht mehr entsprechend einordnen, beobachten, behandeln und prüfen darf.
Az. 3 B 127/24