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EuGH zur Privatsphäre im Netz Wer hat ein "Recht auf Vergessenwerden"?

Stand: 10.01.2019 03:33 Uhr

Das Internet vergisst nichts? Der EuGH klärt zurzeit, wie Privatleute von Suchmaschinen fordern können, Links zu löschen. Dazu stellt der Generalanwalt nun seinen Schlussantrag vor. Die Ausgangslage erklärt Christoph Kehlbach.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Wie ist die Ausgangslage?

In den zwei Verfahren, die die Richter in Luxemburg aktuell bearbeiten, geht es um das sogenannte "Recht auf Vergessenwerden". Unter diesem Stichwort wurde schon eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2014 bekannt.

Damals gaben die obersten Richter der EU einem Spanier Recht. Der hatte von Google verlangt, bestimmte Links aus der Ergebnisliste der Suchmaschine zu entfernen. Diese Links erschienen, wenn man den Namen des Mannes "googelte". Sie führten zu Artikeln einer Tageszeitung, in denen es um die Zwangsversteigerung eines Grundstückes ging, die wegen Schulden des Mannes stattgefunden hatte. Weil das aber schon 1998 war, und die Sache längst erledigt, verlangte der Mann die Löschung der Links - jedenfalls in Zusammenhang mit seinem Namen.

Der EuGH gab ihm im Grundsatz Recht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Suchmaschinen-Betreiber durchaus zur Löschung solcher Links verpflichtet sein. Maßgeblich ist immer die Betrachtung des konkreten Einzelfalls. Im Grundsatz würden aber die Interessen der Betroffenen überwiegen. Das Urteil war ein echter Paukenschlag, weil es den Betroffenen einen direkten Anspruch gegen Google und andere Suchmaschinenbetreiber gab.

Worüber soll der EuGH nun entscheiden?

Die aktuellen Verfahren sind gewissermaßen eine Fortentwicklung des "Google Spanien"-Falles. Der französische Staatsrat will nun eine Präzisierung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Löschung erreichen. Mehrere Franzosen hatten von Google die Löschung bestimmter Links verlangt.

Doch das Unternehmen hatte sich geweigert. Die Betroffenen beschwerten sich bei der französischen Datenschutzbehörde. Die legte die Fälle zu den Akten - darum die Klagen vor dem EuGH.

In dem zweiten Verfahren geht es um die Reichweite der Löschung. Muss diese nur in dem Land erfolgen, in dem der Kläger lebt? Oder EU-weit, möglicherweise sogar weltweit? Wichtig: Aktuell geht es nur um den Schlussantrag des Generalanwalts am EuGH. Das ist eine Art Gutachten, das für das Gericht nicht bindend ist. Allerdings folgen die EU-Richter in der Mehrzahl der Fälle auch diesem Schlussantrag durchaus. Das Ergebnis wird man dann aber erst in einigen Monaten sehen.

Gibt es keine gesetzliche Regelung?

Doch. Bislang war das "Recht auf Vergessenwerden" zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Eine Neuerung gab es allerdings mit der Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018.

Dort beschreibt Artikel 17 nun die Voraussetzungen, unter denen Bürger eine Löschung personenbezogener Daten verlangen können - beispielsweise, wenn die der Datenerhebung zugrunde liegende Einwilligung widerrufen wird oder wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und dem keine vorrangigen Gründe entgegenstehen.

Ist damit nicht schon alles geklärt?

Nein. Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht gerade in dieser neuen Regelung einen Widerspruch zur früheren EuGH-Entscheidung. Diese hätte nämlich festgelegt, dass die Interessen der Betroffenen im Grundsatz überwiegen. Art. 17 DSGVO dagegen fordere grundsätzlich eine generelle Abwägung zwischen dem Löschungsinteresse der Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, so das OLG-Urteil vom September 2018.

Unter diesem Gesichtspunkt ist also nunmehr besonders spannend, wie der EuGH das "Recht auf Vergessenwerden" präzisiert. Dafür könnte schon der Schlussantrag des Generalanwalts ein wichtiger Hinweis sein.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichteten Deutschlandfunk am 08. Januar 2019 um 18:18 Uhr, NDR Info am 09. Januar 2019 um 07:08 Uhr und tagesschau24 am 10. Januar 2019 um 11:30 Uhr.