Bundesverfassungsgericht Sportverein darf NPD-Mitglied ausschließen
Ein NPD-Politiker ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert: Er klagte gegen seinen Ausschluss aus einem Sportverein und wertete den Schritt als Diskriminierung. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders und gab dem Verein recht.
Ein Sportverein muss keine NPD-Mitglieder in den eigenen Reihen dulden und darf sie daher auch ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die im Grundgesetz verankerte Vereinigungsfreiheit einem Verein grundsätzlich das Recht einräumt, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Wenn sich ein Verein in seiner Satzung dabei ausdrücklich an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung orientiert und extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegentritt, sei das auch in Abwägung mit anderen Rechten, die sich aus dem Grundgesetz ergeben, nicht zu beanstanden.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, eines langjährigen NPD-Politikers, dass er vom Verein aufgrund seiner politischen Anschauung diskriminiert werde, verfange nicht, stellten die Richter fest. Wegen der aktiven Betätigung als NPD-Landesvorsitzender habe der Beschwerdeführer vom Verein ausgeschlossen werden dürfen. Sie nahmen die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an. Auch alle Vorinstanzen hatten dem Verein recht gegeben.
Verein veränderte für Rauswurf seine Satzung
Im konkreten Fall geht es um den Hamburger NPD-Landesvorsitzenden Lennart Schwarzbach. Er trat 2014 einem Sportverein in Schleswig-Holstein im Kreis Pinneberg bei.
Der Sportverein hatte den rechtsextremen Mann nach mehreren erfolglosen Versuchen 2019 endgültig von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen. Im Jahr 2018 änderte der Verein sogar seine Satzung und entschied, eine Vereinsmitgliedschaft nur dann zu akzeptieren, wenn das Mitglied sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne.
In der Satzung des Vereins heißt es konkret:
Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.
NPD-Politiker zog "wegen Diskriminierung" vor Gericht
Der NPD-Politiker wehrte sich gegen seinen Rauswurf und zog vor Gericht. Als gemeinnütziger Verein müsse dieser grundsätzlich allen offenstehen, argumentierte er. Das Bundesverfassungsgericht wies ihn nun ebenso wie die Vorinstanzen ab.
Urteil mit Grundrechten vereinbar
Das Urteil des Oberlandesgerichts sei mit den Grundrechten vereinbar. Es habe zwischen der Vereinsfreiheit und dem Interesse, nicht wegen einer politischen Überzeugung ausgeschlossen zu werden, abgewogen.
Bei seiner Entscheidung habe es auch die aktive politische Arbeit Schwarzbachs als NPD-Landeschef betrachtet, erklärte das Bundesverfassungsgericht weiter.
Az: 1 BvR 187/21