FAQ zur Regierungsbildung Das "Heft des Handelns" und viel Neuland
Im langen Ringen um eine neue Bundesregierung fällt dem Bundespräsidenten eine besondere Rolle zu. Welche Kompetenzen Steinmeier hat, erklärt ARD-Rechtsexperte Bräutigam. Ihm zufolge könnte es bei der Kanzlerwahl eine Überraschung geben.
Warum hat der Bundespräsident derzeit das"Heft in der Hand"?
Der Bundestag ist gewählt und hat die Arbeit aufgenommen. Als zentraler Punkt steht nun die Kanzlerwahl an. Der Bundestag kann dafür aber nicht von selbst den ersten Schritt machen. Laut Grundgesetz muss der Bundespräsident eine Art "Startschuss" geben. Er muss nämlich nach Artikel 63 Absatz 1 Grundgesetz dem Bundestag einen Vorschlag machen, über den dann abgestimmt wird. Wen er als Kandidat oder Kandidatin vorschlägt, und wann er das macht, liegt in seinem Ermessen.
Das ist der Grund, warum der Bundespräsident gerade "das Heft in der Hand hat", wie und wann es in Sachen Kanzlerwahl im Bundestag losgeht. Eine außergewöhnliche Situation ist das, weil der Bundespräsident üblicherweise im normalen politischen Geschäft seinen Befugnissen entsprechend nicht direkt mitwirkt.
Warum führt der Bundespräsident gerade Gespräche?
Nach den vergangenen Bundestagswahlen konnte der Bundespräsident in der Regel den erfolgreichen Abschluss der Koalitionsverhandlungen (Rot-Grün, Große Koalition oder Schwarz-Gelb) abwarten und danach dem Bundestag einen Kandidaten oder eine Kandidatin für das Bundeskanzleramt vorschlagen. Er konnte sicher sein, dass er/sie dann auch die nötige Mehrheit bekam.
In der aktuellen Lage ist das nach dem Platzen der Jamaika-Sondierungen anders. Deshalb verschafft sich der Bundespräsident gerade einen Eindruck von den Positionen der Parteien und Akteure und bereitet damit quasi seinen "ersten Schritt" für die Kanzlerwahl weit intensiver vor als sonst.
Bundespräsident Steinmeier sprach unter anderem mit Kanzlerin Merkel ...
Gibt es eine Frist, wann der Bundespräsident die Kanzlerwahl einleiten muss?
Nein. Dazu gibt es keine ausdrücklichen Regeln.
In den Fachbüchern zum Grundgesetz heißt es, dass er seinen Vorschlag in "angemessener Frist" machen muss. Dabei darf er berücksichtigen, wie kompliziert die Verhandlungen und die Ausgangslage nach der Wahl sind.
Könnte Kanzlerin Merkel nicht einfach sofort die Vertrauensfrage stellen und damit Neuwahlen herbeiführen?
Nein. Angela Merkel ist derzeit "geschäftsführende Bundeskanzlerin". Und zwar "auf Ersuchen" des Bundespräsidenten (Artikel 69 Absatz 3 GG). Ihr Amt beruht also nicht auf dem Vertrauen des Parlaments.
In dieser Situation ist daher eine Vertrauensfrage (Artikel 68 Grundgesetz), die zu Neuwahlen führen kann, nicht möglich. Stattdessen ist es zwingend vorgeschrieben, im Bundestag das Verfahren zur Kanzlerwahl nach Artikel 63 Grundgesetz durchzuführen. Daran führt kein Weg vorbei.
Wie läuft die Kanzlerwahl nach Artikel 63 GG genau ab?
Der inzwischen berühmt gewordene Artikel 63 Grundgesetz sieht für die Kanzlerwahl drei mögliche Phasen vor.
Phase 1: Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag einen Kandidaten oder eine Kandidatin vor. Stimmt mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Bundestages für den Vorschlag (das ist die sogenannte "Kanzlermehrheit"), muss der Bundespräsident den Kandidat oder die Kandidatin ernennen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kommt es zu Phase 2. Das "Heft des Handels" geht dann vom Bundespräsidenten auf den Bundestag über.
Im Artikel 63 der Verfassung ist die Kanzlerwahl genau geregelt.
Phase 2: Der Bundestag hat nun 14 Tage Zeit, mit Kanzlermehrheit einen Kandidat oder eine Kandidatin zu wählen. Der Vorschlag muss aus dem Bundestag kommen, von einem Viertel der Mitglieder oder von einer Fraktion, die mindestens ein Viertel umfasst.
Innerhalb der 14 Tage sind beliebig viele Wahlgänge möglich. Allerdings sagt Artikel 63 Absatz 3, dass der Bundestag in dieser Phase einen Kanzler wählen kann. Daraus lässt sich schließen, dass es nicht zwingend einen Wahlgang geben muss, und der Bundestag die Frist auch einfach verstreichen lassen könnte. Eindeutig geklärt ist diese Frage aber nicht.
Phase 3: Gibt es nach 14 Tagen noch keinen Bundeskanzler, muss "unverzüglich" ein neuer Wahlgang stattfinden. Kandidaten schlägt wieder der Bundestag vor. Sollte jemand die "Kanzlermehrheit" erreichen, muss ihn der Bundespräsident innerhalb von sieben Tagen ernennen.
Neu ist: Gewählt ist diesmal schon, wer die meisten Stimmen erhält. Es reicht also die "relative Mehrheit". Dann kommt wieder der Bundespräsident mit einer wichtigen Entscheidung ins Spiel: Entweder er ernennt die Person innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler. Auf diesem Weg könnte zum Beispiel Frau Merkel Kanzlerin einer Minderheitsregierung werden. Oder er löst den Bundestag auf. Automatische Folge wären Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen.
War eine "Verlängerung" bei einer Kanzlerwahl schon einmal nötig?
Nein. Phase 1 hat bislang immer ausgereicht. Phase 2 und 3 anzuwenden, wäre politisches und rechtliches Neuland. Es gibt also keinen Präzedenzfall.
Artikel 63 Grundgesetz ermöglicht und verlangt insgesamt größte Anstrengungen, um eine Kanzlermehrheit hinzubekommen. Phase 3 mit der Alternative "Minderheitsregierung oder Auflösung" sind das letzte Mittel.
Sind die Abstimmungen bei der Kanzlerwahl im Bundestag geheim?
Ja. Sie finden mit verdeckten Stimmzetteln statt. Das regelt die Geschäftsordnung des Bundestages (§ 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49). Ein kleines, aber je nach Lage vielleicht wichtiges Detail. Einzelne Abgeordnete hätten die Möglichkeit, sich bei den Abstimmungen nicht an eine Parteilinie zu halten. Überraschungen sind zumindest nicht ausgeschlossen.
Könnte es schon nach der ersten Abstimmung eine Minderheitsregierung geben?
Theoretisch ja. Das Szenario: Angela Merkel würde schon in Phase 1 mit Kanzlermehrheit im Bundestag gewählt, etwa auch von der SPD. Allerdings gäbe es keine Koalitionsvereinbarung.
Merkel - bald Kanzlerin einer Minderheitsregierung?
Dann wäre Merkel Kanzlerin einer Minderheitsregierung. Man könnte auf die weiteren Wahlphasen verzichten.
Hat der Bundespräsident die freie Wahl zwischen Minderheitsregierung und Auflösung des Parlaments?
Das Grundgesetz gewährt dem Bundespräsidenten in Phase 3 große Freiheit. Er trifft eine politische Ermessensentscheidung. Ein wichtiges Kriterium wären zum Beispiel die Fragen: Wie stark wäre die Unterstützung einer Minderheitsregierung aus dem Parlament? Wie stabil würde sie wohl sein? Womöglich spielen diese Aspekte schon in den aktuellen Gesprächen des Bundespräsidenten eine Rolle. Denkbar ist aber auch, dass es speziell zu diesem Punkt weitere Gespräche mit den politischen Akteuren geben wird.
Was bedeutet der Begriff "Minderheitsregierung" genau?
Der "Normalfall" sieht folgendermaßen aus: Der Kanzler oder die Kanzlerin ist von der Mehrheit aller Abgeordneten gewählt, die zuvor eine Koalition geschlossen haben. Er oder sie kann sich daher auch danach in der Regel auf eine Mehrheit im Bundestag verlassen; zum Beispiel wenn es um konkrete Gesetzesvorhaben geht, über die abgestimmt werden soll.
Bei einer Minderheitsregierung wäre das anders. Für jedes einzelne Gesetzesvorhaben müsste die Regierung um die Unterstützung einzelner Parteien bzw. Fraktionen werben, damit die nötigen Mehrheiten zustande kommen. Eine Minderheitsregierung könnte zum Beispiel nur von der Union gebildet werden. Oder die Union holt eine zweite Partei dazu, etwa die Grünen. Davon hängt dann auch ab, wie viele weitere Fraktionen man für Gesetzesvorhaben mit ins Boot holen müsste. Alternativ könnte auch eine der Oppositionsparteien, zum Beispiel die SPD, einer Minderheitsregierung die dauerhafte Tolerierung zusichern. Damit würde der Regierung erspart, in jedem Einzelfall Mehrheiten finden zu müssen.
Wäre die Minderheitsregierung ein Dauerzustand?
Nein. Die Bundeskanzlerin hätte nach ihrer Wahl die Möglichkeit, die Vertrauensfrage zu stellen (Artikel 68 Grundgesetz). Wenn sie dafür nicht die Mehrheit aller Abgeordneten bekommt - was bei einer Minderheitsregierung gut möglich ist - kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen und Neuwahlen herbeiführen.