Justiz Blinder Fleck bei Hasskriminalität?
In Aue wird ein homosexueller Mann so heftig misshandelt, dass er stirbt. Ein Gericht meint, das Motiv sei unklar, Expertinnen sprechen hingegen von einem Hassverbrechen und kritisieren, homophobe Motive würden kaum erkannt.
Die drei Täter prügelten und traten auf ihr Opfer ein, sie warfen den 27-jährigen Christopher W. in einen Schacht und holten ihn wieder heraus - um ihn weiter zu foltern. Sie stachen ihn mit einer abgebrochenen Leuchtstoffröhre ins Gesicht, schnitten ihm die Arme auf und trieben Gegenstände in seinen Körper. 20 Minuten lang dauerte das Martyrium, dann war der offen schwul lebende Mann tot. Das bestialische Verbrechen ereignete sich im April 2018 im sächsischen Aue.
Für das Gericht blieb das Motiv unklar
Für Aufsehen sorgte in der vergangenen Woche das Urteil des Landgerichts Chemnitz, das die drei Angeklagten, die ihren schwulen Bekannten umbrachten, nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilte. Denn obwohl Staatsanwalt Stephan Butzkies in seinem Plädoyer von "absolutem Vernichtungswillen" und einem "Massaker" gesprochen hatte, konnte er keine Homophobie als niederen Beweggrund für die Tat erkennen. "Ich scheitere daran, eine Erklärung für das ganze hier zu finden", sagte Butzkies.
Auch die Vorsitzende Richterin Simone Herberger sprach in ihrer mündlichen Urteilsbegründung von der Tötung eines Menschen "auf menschenverachtende Weise" - schloss sich hinsichtlich der Motivlage aber der Staatsanwaltschaft an. Auch sie betonte: "Wir können das Motiv nicht verstehen." Möglicherweise sei Enthemmung durch Alkohol entscheidend für den Gewaltexzess gewesen.
Entmenschlichung des Opfers
Andrea Hübler verfolgte den Prozess als Fachreferentin der Beratungsstellen der RAA Sachsen. Sie berät und betreut Opfer rechter Gewalt. Im Gespräch mit dem ARD-faktenfinder stellt sie fest: "Staatsanwaltschaft und Gericht erkennen zwar Menschenverachtung und Vernichtungswillen, können sich aber nicht erklären, woher diese stammen könnten." Dabei resultierten "gerade die Brutalität und Hemmungslosigkeit aus einer inneren Einstellung, die einen anderen Menschen soweit abwertet, dass dieser am Ende entmenschlicht wird", so Hübler.
Einer der Angeklagten trug während des Prozesses wiederholt Kleidung von bei Rechtsextremen beliebten Marken. Ein anderer posiert auf seinem Facebook-Profil mit einem T-Shirt der als kriminelle Vereinigung verbotenen Nazi-Band "Landser". Auf der Brust trägt einer der Männer eine Hakenkreuz-Tätowierung. Alle drei haben ein langes Vorstrafenregister, darunter befinden sich bei allen politisch motivierte Straftaten wie das Zeigen von Hitlergrüßen oder das öffentliche Tragen von verfassungsfeindlichen Symbolen.
Für Hübler ist es daher "völlig unerklärlich", dass weder Staatsanwalt noch Richterin ein "homophobes Tatmotiv" erkennen konnten, obwohl dieses angesichts der dokumentierten schwulenfeindlichen und rechsextremen Gesinnung der Angeklagten "klar und deutlich" vorgelegen habe. Die Nicht-Thematisierung als niederer Beweggrund habe letztlich mit dazu geführt, dass es zu keiner Verurteilung wegen Mordes gekommen sei.
Staatsanwalt widerspricht Bundesregierung
Besonders kurios an dem Fall ist, dass Polizei, LKA und BKA den Fall als rechtsmotiviertes Tötungsdelikt in ihren Statistiken führen, sich die Justiz dieser Einschätzung aber nicht anschließen wollte. Die Bundesregierung stufte die Tat als einziges rechtsextremes Tötungsdelikt 2018 ein. Staatsanwalt Butzkies sprach in diesem Zusammenhang von einer "vorschnellen Entscheidung", die er für "keine gute" halte. Mit solchen Dingen müsse man "gerade in der heutigen Zeit vorsichtig sein und Statistiken ordnungsgemäß führen".
Die Dresdner Rechtsanwältin Kati Lang, die ihre Dissertation über Vorurteilsverbrechen geschrieben hat, erkennt darin ein systematisches Problem: "Homophobe Taten werden genau wie behindertenfeindliche Angriffe oder Gewalt gegen Wohnungslose noch viel seltener als politisch motiviert erkannt als zum Beispiel rassistische", so Lang. Die Polizei sei der Justiz voraus: "Es existiert ein Erfassungssystems für Hasskriminalität und es gibt eine Sensibilisierung in Aus- und Fortbildung - wenn auch mit großen qualitativen Unterschieden."
Nachholbedarf bei der Justiz?
Lang erklärt den Unterschied zwischen polizeilicher und justizieller Einschätzung damit, dass die eklatanten Defizite bei der Aufklärung der NSU-Morde eine Zäsur gewesen seien. Man habe anschließend den Blickwinkel geöffnet, sagt Lang. In der Justiz hingegen werde eine Motivlage, die sich aus einem rechtsextremen Menschenbild ergebe, nach wie vor viel zu wenig berücksichtigt. Die Justiz führe bis heute noch nicht mal eine valide Statistik über den Ausgang von Verfahren, denen laut Polizei eine politische Motivation zugrunde lag.
Allerdings gibt es laut Lang erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Instanzen und Gerichtsbezirken. So hält sie die Dresdner Urteile gegen die rechtsterroristische "Gruppe Freital" und Nino K., der Bombenanschläge auf eine Moschee verübt hatte, in diesem Zusammenhang für "wegweisend". In beiden Fällen hatte sich die rechtsextreme Gesinnung der Täter strafverschärfend ausgewirkt.
Unzureichende Erfassung homophober Gewalt
Hassgewalt gegen Lesben, Schwule, Bi, Inter- oder Transsexuelle wird laut Interessensverbänden und Opferberatungsstellen in Deutschland nur unzureichend erfasst: So kommt das Queere Netzwerk Sachsen in einer aktuellen Studie zu Gewalterfahrungen von Betroffenen in Sachsen zu dem Ergebnis, dass nur elf Prozent eine Anzeige bei der Polizei stellen. Bezogen auf die Gesamtzahl der berichteten Gewalttaten seien sogar nur 4,3 Prozent angezeigt worden. Auch das Nachrichtenportal "BuzzFeed News" kommt in einer nicht repräsentativen Umfrage mit mehr als 650 ausführlichen Rückmeldungen zu ähnlichen Ergebnissen.
Laut der Statistik zur "Hasskriminalität", die das Bundeskriminalamt jährlich im Rahmen der Zahlen zur Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) veröffentlicht, gab es in Deutschland im vergangenen Jahr 97 Gewalttaten aufgrund der sexuellen Orientierung. Das schwule Anti-Gewalt-Projekt "Maneo" in Berlin kommt in seiner Zählung der dort bekanntgewordenen Fälle dagegen auf 382 Gewalttaten allein in Berlin. Eine offizielle, repräsentative bundesweite Statistik jenseits der PMK existiert nicht.
Hasskriminalität betrifft nicht nur die Opfer
Warum Hasskriminalität und Vorurteilsverbrechen eine besondere strafrechtliche Würdigung erfahren sollten, führte das Oberlandesgericht Dresden in seiner Urteilsbegründung gegen die "Gruppe Freital" beispielhaft aus:
Es schädigt die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und erschüttert das allgemeine Vertrauen in die Wahrung elementarer Verfassungsgrundsätze, wenn Straftaten gegen politisch Andersdenkende oder karitativ tätige Menschen allein wegen Ihrer Ansichten und Handlungen durch Begehung entsprechender Katalogtaten begangen werden, um sie so in der sicheren und geschützten Ausübung ihrer Grundrechte zu behindern bzw. ihnen solche Rechte abzusprechen.
Mit anderen Worten: Hasskriminalität richtet sich nicht nur gegen die jeweiligen individuellen Opfer, sondern gegen das friedliche Zusammenleben einer pluralistischen Gesellschaft. Rechtsanwältin Lang hofft daher, dass es langfristig zu einer Sensibilisierung der gesamten Justiz kommt. Denn auch das Urteil gegen die "Gruppe Freital" erging letztlich nur in dieser Form, weil die Bundesanwaltschaft das Verfahren an sich zog. Laut Lang zeigt dies "beispielhaft, wie wesentlich die Rolle der Justiz ist, wie stark ihre Entscheidungen die Bewertung der Taten, ihrer Schwere und die Einbeziehung der Motivation beeinflussen."