EuGH-Urteil zur Mietpreisbremse Bestell-Button muss auf Zahlungspflicht hinweisen
Der Europäische Gerichtshof macht Vorgaben für Dienstleister, die Rechte von Mietern aus der Mietpreisbremse durchsetzen wollen. Laut einem Urteil müssen sie eindeutig darauf hinweisen, dass dadurch später Kosten entstehen können.
Seit dem 1. Juni 2015 gilt in Deutschland die Mietpreisbremse. In ausgewiesenen Gebieten mit angespannter Wohnungslage darf bei einer Neuvermietung die Miete nur eine bestimmte Höhe haben. Sie darf die ortsübliche Vergleichsmiete in der Regel höchstens um zehn Prozent übersteigen.
Anbieter klagt zu viel gezahlte Miete ein
Das Unternehmen "Conny", ehemals "wenigermiete.de", hat daraus ein Geschäftsmodell entwickelt. Es bietet Mietern an, für diese zu überprüfen, ob sich ihre Vermieter an die Mietpreisbremse gehalten haben. Oder ob sie zu viel Miete kassieren. Die Mieterinnen und Mieter treten dafür über das Online-Portal ihre möglichen Ansprüche gegen den Vermieter an das Unternehmen "Conny" ab.
Prüfung und möglicher Rechtsstreit ist für die Mieter komplett kostenlos und auch der Aufwand hält sich sehr in Grenzen. Ist die Klage von "Conny" gegen den Vermieter aber erfolgreich, müssen die Mieter ein Drittel der ersparten Jahresmiete an das Unternehmen abgeben.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) musste nun in einem konkreten Fall überprüfen, ob ein Mieter den Dienstleister "Conny" überhaupt rechtmäßig beauftragt hatte. Ein Vermieter hatte sich gewehrt und behauptet, die Beauftragung verstößt gegen das EU-Recht, weil "Conny" die Mieter nicht ausreichend über die Zahlungspflicht am Ende eines Rechtstreits informieren würden.
Hinweis auf Geschäftsbedingungen reicht nicht
Die Richterinnen und Richter in Luxemburg gaben heute dem Vermieter recht. Die Mieter müssen bei der Beauftragung von "Conny" oder anderen Dienstleistern im Internet klar darüber informiert werden, dass für sie Kosten entstehen können. Auch wenn die konkrete Zahlungspflicht noch davon abhängt, ob die Klage erfolgreich ist und sie sonst nichts zahlen müssen.
Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss also eindeutig auf die eventuelle Zahlungspflicht hinweisen. Der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht. Ist der Hinweis unzureichend, so wie das in der Vergangenheit der Fall war, sind die Mieter nicht an den Vertrag gebunden.
Den Vermietern bringt das Urteil wenig
Für die Vermieter bringt das Urteil allerdings wenig. Der EuGH wies in der Entscheidung darauf hin, dass die Verbraucher - also die Mieter - nicht gehindert sind, nachträglich die Beauftragung zu bestätigen. Vermieter werden mit dem Hinweis auf den nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag das Verfahren allenfalls ein bisschen verzögern.