EuGH weist britische Klage ab Klares Ja zum Leerverkäufe-Verbot
Überraschung in Luxemburg: Die EuGH-Richter haben die Klage Großbritanniens gegen das EU-weite Verbot bestimmter so genannter Leerverkäufe abgewiesen. Es geht um den Verkauf von Wertpapieren, die der Händler zu dem Zeitpunkt noch gar nicht besitzt.
Das europaweite Verbot bestimmter Leerverkäufe verstößt nicht gegen EU-Recht. Zu diesem Urteil ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) gekommen. Er wies damit überraschend eine Klage Großbritanniens zurück, das die Kompetenzen der EU-Börsenaufsicht ESMA bei der Regelung überschritten sah.
Unter Leerverkäufen versteht man riskante Börsenwetten, bei denen ein Händler Wertpapiere verkauft, die er zum Verkaufszeitpunkt nicht besitzt. Während der Finanzkrise waren Leerverkäufe in die Kritik geraten, weil sie die Aktienkurse mächtig ins Rutschen brachten.
Die ESMA-Befugnisse seien bei dem im November 2012 verhängten Verbot genau eingegrenzt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. In Deutschland gilt seit Juli 2010 ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, Staatsanleihen aus EU-Ländern und Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps) auf diese Anleihen.
Briten sorgen sich um Finanzplatz London
Großbritannien hatte geklagt, weil es den angewandten EU-Artikel 114 für das EU-weite Verbot als unzureichende Rechtsgrundlage ansah. Die britische Regierung verwahrt sich gegen Einmischungen durch EU-Behörden in nationale Belange und fürchtet Nachteile für den Finanzplatz London.
Das Urteil des EuGH war so nicht erwartet worden, nachdem der Generalanwalt vor dem Gericht im September seine Bedenken gegen das geltende Verbot vorgebracht hatte. In vielen Fällen folgt das Gericht der Einschätzung des Generalanwalts.
Die britische Regierung reagierte enttäuscht. Ein Sprecher des Finanzministeriums sagte, man habe immer wieder eine "strenge und funktionierende Finanzregulierung" gefordert: "Aber wann immer Macht an EU-Einrichtungen übertragen wird, muss das in Übereinstimmung mit den EU-Verträgen erfolgen, und es muss Rechtssicherheit gewährleistet sein."
Rechtssache C-270/12