BGH zu Lebensversicherungen Wann es längeres Widerspruchsrecht gibt
Bei Lebensversicherungen gibt es ein Widerspruchsrecht. Wie lange dies in Anspruch genommen werden kann, darüber hat der Bundesgerichtshof heute erneut entschieden.
Wer eine Lebensversicherung abschließt, hat ein Widerspruchsrecht. Im Normalfall muss der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Tage widersprechen. Die Frist kann aber auch viel länger sein, und unter Umständen auch viele Jahre laufen. Dann nämlich, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Kunden über den Widerspruch falsch belehrt hat.
Erstes BGH-Urteil schon vor Jahren
Schon vor Jahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Lebensversicherungskunden bei falschen Belehrungen gestärkt. Daraufhin konnten viele Kundinnen und Kunden noch Jahre später widersprechen und so aus ihren Verträgen rauskommen. Nun hat der BGH aber entschieden: Nicht jeder Fehler bei der Belehrung über das Widerspruchsrecht zählt.
Geringfügige Formfehler gelten nicht
Im konkreten Fall hatte die Versicherung vorgegeben, dass der Widerspruch in Schriftform erfolgen muss - also mit Unterschrift. Rechtlich ist es aber so, dass eine Erklärung ohne Unterschrift ausgereicht hätte.
Mit oder ohne Unterschrift: Das sei kein so großer Unterschied, sagt jetzt der BGH. Das sei ein geringfügiger Fehler bei der Belehrung der Kunden, der spiele rechtlich keine Rolle. Ein Widerspruch des Kunden nach Jahren wegen eines so kleinen Formfehlers verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei nicht möglich.