Neu im Dezember Mehr Kundenrechte beim Telefonieren und Surfen
Für Handy- oder Internetverträge gelten ab heute neue Regeln - vor allem bei Verlängerungen nach einer Mindestlaufzeit. Auch haben Anbieter zusätzliche Informationspflichten. Was Verbraucher dazu wissen sollten.
Heute tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Sie bringt viele neue Regeln für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge - und das unabhängig davon, wann sie abgeschlossen wurden.
Wer einen neuen Vertrag abschließt, muss das in der Regel für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten tun. Dies ist auch weiter zulässig. Neu ist: Nach dieser ersten Laufzeit darf es keine automatische Verlängerung mehr geben, die dann erst nach weiteren zwölf Monaten gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist darf in Zukunft nur noch einen Monat betragen.
Der Bundesverband Verbraucherzentrale begrüßt diese Änderung im Gesetz und "rechnet damit, dass sich das Wettbewerbsniveau durch die Neuregelung verbessert, so auch das Preis-Leistungsverhältnis", so Susanne Blohm aus dem Bereich Digitales und Medien der Verbraucherzentrale. Es gebe bereits erste positive Signale im Markt. So habe der Anbieter Telefonica beispielsweise angekündigt, die Aufpreise für Verträge ohne Mindestvertragslaufzeit abzuschaffen.
Telefonverträge müssen schriftlich bestätigt werden
Dem Verband für Telekommunikation- und Mehrwertdienste, der die Branche vertritt, sind die 24-Monats-Verträge wichtig. Die anschließenden neuen Kündigungsfristen seien ein guter Kompromiss. "Einerseits bedeutet dies mehr Planungssicherheit beim Ausbau und andererseits das Beste aus zwei Welten für die Verbraucherinnen und Verbraucher", so VATM Geschäftsführer Jürgen Grützner.
Neu ist auch, dass Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden, durch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Textform bestätigt werden müssen, wenn ihnen vor Vertragsschluss keine Vertragszusammenfassung bereitgestellt wurde. In dieser Zusammenfassung müssen die Kontaktdaten des Anbieters stehen, die vereinbarten Leistungen müssen beschrieben sein, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung. Ohne schriftliche Genehmigung ist der Vertrag nicht wirksam. Der Anbieter hat dann keine Ansprüche gegenüber dem Kunden - auch nicht dann, wenn er gleich nach dem Telefonat auf die neuen Leistungen umgeschaltet hat.
Anbieter müssen über verbesserte Konditionen informieren
Sollte der Anbieter den Vertrag einseitig ändern, haben Kunden das Recht, fristlos zu kündigen. Die Anbieter müssen in Zukunft die Kunden informieren, wenn es günstigere Konditionen gibt und ein Wechsel in einen neuen Vertrag möglich wäre. Einmal im Jahr muss das geschehen, und der Anbieter darf das nicht ausschließlich am Telefon tun.
Auch beim Angebot der versprochenen Bandbreite sollen Verbraucher mehr Rechte bekommen. Ist der Internetanschluss zu langsam, dann sieht das Gesetz Möglichkeiten zur Kündigung und Minderung vor. Hier sieht der Branchenverband große Probleme. Oft sei es technisch gar nicht möglich, eine einheitliche Bandbreite anzubieten. "Die Telekommunikationsanbieter stehen vor der großen Herausforderung, dass sie Leistungsangaben in die Verträge aufnehmen müssen, obwohl jeder Politiker weiß, dass die Leistung bei Kupfernetzen mit jedem Meter Kupfer abnimmt und jeder Anschluss - ohne jede Schuld des Anbieters - eine sehr unterschiedliche Leistung aufweist", so Jürgen Grützner.
Keine Mindestbandbreite im Gesetz
Der Bundesverband Verbraucherzentrale ist mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes zufrieden. Es gebe aber auch zwei Wermutstropfen: Die Umsetzung des Rechts auf schnelles Internet sei mehr als enttäuschend. Dieses Recht bringe für Verbraucher keinen großen Mehrwert gegenüber der jetzigen Situation.
"Im Gesetz fehlt eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden", so Susanne Blohm. Dies sei aber erst Mitte 2022 zu erwarten. Die tatsächliche Umsetzung einer angemessenen flächendeckenden Breitband-Grundversorgung verschiebe sich also zeitlich weiter nach hinten.