Sexualisierte Gewalt an Kindern Bundestag macht Strafverschärfung teils rückgängig
Der Bundestag hat die Mindeststrafe für Besitz und Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern gesenkt. In der Praxis führte die Regel zu ungewollten Konsequenzen.
Die Mindeststrafen für Besitz und Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern werden wieder gesenkt. Der Bundestag hat ein Gesetz von Bundesjustizminister Marco Buschmann beschlossen.
Das Mindeststrafmaß für die Verbreitung liegt nun bei sechs Monaten. Für den Abruf und Besitz solchen Materials gilt eine Mindeststrafe von drei Monaten.
Strafen wurden erst vor drei Jahren verschärft
Erst 2021 waren die Strafen verschärft worden. Wer Darstellungen sexualisierter Gewalt von Kindern verbreitet, musste seitdem mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren rechnen.
An der auf zehn Jahre angehobenen Höchststrafe ändert sich durch die nun beschlossene Reform nichts.
Eltern oder Mitschüler machten sich strafbar
In den vergangenen drei Jahren war es wegen der Heraufsetzung der Mindeststrafe nicht mehr ohne Weiteres möglich, von einer Bestrafung abzusehen. Denn Taten, die im Strafgesetzbuch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis belegt sind, gelten als Verbrechen.
Deshalb musste etwa auch eine Mutter mit einer Haftstrafe rechnen, wenn sie beispielsweise ein Nacktfoto vom Handy ihres Sohns an andere Eltern weiterleitet, um diese zu alarmieren. Das wurde nun wieder geändert.
"Was gut gemeint war, hat zu zahlreichen Problemen in der Praxis der Strafverfolgung geführt", erklärte Justizminister Buschmann.