Server im sogenannten "Cyberbunker"
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Revisionsverfahren Der "Cyberbunker" vor dem Bundesgerichtshof

Stand: 24.08.2023 04:13 Uhr

Etliche Straftaten sollen über die Server des "Cyberbunkers" abgewickelt worden sein, weshalb das Landgericht Trier die Betreiber wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilte. Nun prüft der Bundesgerichtshof das Verfahren.

Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion

Worum geht es beim "Cyberbunker"?

"Das ist ein richtig großer Showdown gewesen für unsere Stadt. Also es hätte eigentlich keiner geglaubt, was hier so abgeht", sagte der Bürgermeister von Traben-Trarbach, Patrice Langer, vier Jahre, nachdem in der beschaulichen Stadt an der Mosel sieben Männer und eine Frau festgenommen wurden, während sie gerade in einer Gaststätte beim Essen saßen - angelockt durch einen Trick der Polizei.

Ein paar Kilometer weiter stürmten zur gleichen Zeit im September 2019 mehrere Hundertschaften einen ehemaligen NATO-Bunker, in dem die Festgenommenen ein unterirdisches Rechenzentrum mit dem Namen "Cyberbunker" betrieben haben. Drei Stockwerke unter der Erde finden die Beamten damals mehrere hundert Server, über die die Kunden des "Cyberbunkers" zu einem Großteil illegale Geschäfte im Internet abwickelten. Drogen- und Waffenhandel, Hackerangriffe und sogar Mordaufträge sollen dabei gewesen sein.

Was ist das Besondere am "Cyberbunker"-Verfahren?

Die Angeklagten hatten selbst nicht mit Drogen oder Waffen gehandelt, sondern sie hatten nur die Server, also die technische Infrastruktur dafür gegen Geld beziehungsweise Bitcoins zur Verfügung gestellt. Vor dem Landgericht Trier ging es also erstmals in einem Verfahren nicht um die "eigentlichen Täter", die Drogenhändler, Waffenhändler und Hacker, sondern um die, die die Geschäfte als Webhoster technisch möglich gemacht hatten. Die Frage, die sich stellte: Ist das ein strafbares Verhalten?  

Was hat das Landgericht Trier entschieden?

Nach einem Mammutverfahren mit 79 Prozesstagen hatte das Landgericht Trier am 13. Dezember 2021 die acht Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung verurteilt - zu mehrjährigen Haftstrafen. Das Geschäftsmodell des "Cyberbunkers" habe gerade darin bestanden, illegale Geschäfte zu ermöglichen, so die Richterinnen und Richter. Auf der Internetseite hatten die Angeklagten ihre Dienste mit klaren Worten beworben: Man sichere zu, jeden Inhalt zu hosten, sofern es sich nicht um Kinderpornographie oder Terrorismus handele.

Als kostenlose Zusatzleistung war die sogenannte "Stay online policy, no matter what" angepriesen: Man werde alles unternehmen, um die Kunden vor dem Zugriff von staatlichen Behörden zu schützen und sie weiter online zu halten. Dieses Versprechen hätten die Angeklagten auch versucht umzusetzen, wenn sie auf illegale Inhalte aufmerksam gemacht wurden. Das Landgericht war also überzeugt: Die Angeklagten waren Mitglieder einer Vereinigung, deren Zweck die Begehung von Straftaten war.

Warum hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt?

Die für Cyberkriminalität zuständige Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hatte auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einigen der eigentlichen Straftaten, die über die Server abgewickelt wurden, gefordert, also zum Beispiel zum Drogenhandel.

Dies hatte das Landgericht Trier aber abgelehnt und die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen. Zwar sei die Vermietung, Installation und Administration der Server objektiv gesehen eine Hilfeleistung zu den Straftaten. Das sogenannte Telemediengesetz regele jedoch, dass Diensteanbieter für fremde Inhalte nur verantwortlich sind, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung haben. Man hätte den Angeklagten aber nicht nachweisen können, dass sie ganz konkret von den einzelnen Straftaten wussten. Auch nach den sonstigen Kriterien, die der Bundesgerichtshof (BGH) bisher zur Beihilfe entwickelt hat, reiche es nicht zu einer Verurteilung.

Liegt darin nicht ein Widerspruch?

In dieser Beurteilung sehen manche einen Widerspruch. Wer eine Vereinigung gründe, um illegale Geschäfte zu ermöglichen, müsse auch Kenntnis von den Straftaten haben und dafür verurteilt werden. Und in der Tat: Eine Verurteilung allein wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung dürfte es noch nie gegeben haben. In aller Regel gibt es die nur zusammen mit den Verurteilungen zu anderen Straftaten. Die kriminelle Vereinigung rückt dann eher in den Hintergrund.

Das Landgericht Trier hat relativ ausführlich seine Rechtsansicht begründet, warum es auch anders geht. Ob die obersten Strafrichterinnen und Strafrichter am BGH das genauso sehen, wird nun in der Revision Thema sein.

Warum haben die Angeklagten Revision eingelegt?

Auch die acht Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie hatten am Landgericht Freisprüche beantragt und sich dabei auch auf das Telemediengesetz gestützt. Weil sie keine Kenntnis von den Straftaten gehabt hätten, seien sie auch nicht als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu verurteilen.

Was prüft der BGH?

In der Revision vor dem Bundesgerichtshof wird das Verfahren nicht wiederholt, es werden keine Zeugen gehört und auch keine anderen Beweismittel erhoben. Die obersten Strafrichterinnen und Strafrichter überprüfen einzig und allein, ob in dem schriftlichen Urteil vom Landgericht Trier durchschlagende rechtliche Fehler zu finden sind.

Gerade weil es sich hier aber um rechtliches Neuland handelt, dürften nach der Entscheidung des BGH spannende Fragen geklärt sein: Können sich Webhoster unter bestimmten Umständen strafbar machen, auch wenn sie von den konkreten Straftaten nichts wussten? Und ist eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung auch möglich, wenn keine Kenntnis von den konkreten Taten nachgewiesen werden kann?

Wann ist mit einem Urteil zu rechnen?

Heute findet die Verhandlung am BGH statt. Ein Urteil dürfte aber aller Wahrscheinlichkeit nach erst in einigen Wochen gesprochen werden.

Klaus Hempel, SWR, tagesschau, 24.08.2023 06:15 Uhr