Für Nicht-EU-Ausländer Kindergeldregelung war verfassungswidrig
Etliche Nicht-EU-Ausländer haben in Deutschland jahrelang zu Unrecht kein Kindergeld bekommen. Eine Regelung, die dafür eine Arbeitsstelle voraussetzte, war laut Bundesverfassungsgericht nicht rechtens.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine frühere Regelung zum Kindergeldanspruch für Ausländer, die nicht aus der Europäischen Union stammen, für verfassungswidrig erklärt. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn aus humanitären Gründen aufenthaltsberechtigte Ausländer nur bei Integration in den Arbeitsmarkt Kindergeld bekämen, erklärte das Gericht.
Die entsprechende Regelung war ab 2006 in Kraft, wurde aber bereits 2020 geändert. Die neue Version sieht diese Voraussetzung nicht mehr vor.
Arbeitsstelle keine Voraussetzung für Kindergeld
Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover war mit mehreren Klagen von Ausländern befasst und legte die Frage dem Verfassungsgericht vor. Laut der damaligen Regelung stand das Kindergeld Menschen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen hier lebten, erst nach mindestens dreijährigem Aufenthalt zu. Darüber hinaus war der Anspruch von einer Integration in den Arbeitsmarkt abhängig. Dieser Punkt war nach der Entscheidung der Richterinnen und Richter nicht gerechtfertigt.
Die Karlsruher Richter hatten 2012 schon eine wortgleiche Regelung zum Erziehungs- und späteren Elterngeld gekippt. Das jetzige Verfahren war schon seit 2014 anhängig. 2020 änderte der Gesetzgeber dann die Vorschrift zum Kindergeld.