Urteil des BGH Freiheitsentzug für Maskenverweigerer rechtens
Im Dezember fand in Köln eine Demo gegen die Corona-Maßnahmen statt - mit Maskenpflicht. Ein Teilnehmer weigerte sich, Maske zu tragen - und wurde von der Polizei in Gewahrsam genommen. Das durfte sie auch, wie der BGH entschied.
Wer beharrlich gegen Vorschriften zum Tragen einer Corona-Schutzmaske verstößt, den darf die Polizei in Gewahrsam nehmen. Das hat der Bundesgerichtshof per Beschluss entschieden und damit den Freiheitsentzug für einen Gegner der Corona-Maßnahmen als rechtens bestätigt. Der BGH verwarf seine entsprechende Beschwerde.
Der Mann nahm im Dezember 2020 in Köln an einer Demo gegen Corona-Maßnahmen teil. Er weigerte sich, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der gesamten engen Kölner Altstadt war Maskenpflicht angeordnet. Als Ordnungskräfte seine Personalien feststellen wollten, leistete er massiven körperlichen Widerstand. Daraufhin kam er in Polizeigewahrsam. Das Amtsgericht genehmigte den so genannten Unterbindungsgewahrsam und ordnete für zwei weitere Stunden - bis zum Ende der Demo - den Freiheitsentzug an.
BGH: Freiheitsentzug war unerlässlich
Weil auch das Landgericht diese Zwangsmaßnahme absegnete, beschwerte er sich beim Bundesgerichtshof. Ein BGH-Strafsenat entschied: Es verletzte kein Verfassungsrecht, dass die Stadt Köln die Maskenpflicht anordnete. Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und das Infektionsschutzgesetz erlaubten dies.
Der Freiheitsentzug war unerlässlich, um einen weiteren Aufenthalt des Mannes auf der Versammlung ohne Maske zu unterbinden. Die Fortsetzung dieser Ordnungswidrigkeit wäre von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit gewesen.