Verhandlung vor BGH Welche Pflichten haben Online-Händler?
Internethändler müssen Verbraucher ausführlich über ihr Produkt aufklären. In welchem Umfang sie über Garantien des Herstellers informieren müssen, muss jetzt der Bundesgerichtshof klären.
Worum geht es vor dem BGH?
Die Parteien sind Online-Händler. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. In ihrem Angebot gab es keinen Hinweis auf eine bestehende Garantie. Allerdings befand sich auf der Angebotsseite ein Link. Wer diesen anklickte, kam auf das Produktinformationsblatt des Herstellers. Dort wurde am Ende auf eine Garantie hingewiesen. Nach Ansicht des Klägers erfüllt dieser Hinweis aber nicht die Anforderungen an eine wirksame Garantieerklärung. Deshalb liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Er mahnte seine Mitbewerberin daraufhin ab und zog vor Gericht.
Internethändler sind grundsätzlich verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Strittig ist jedoch der Umfang dieser Informationspflicht. Muss der Händler über Hersteller-Garantien nur informieren, wenn er mit ihnen wirbt - oder immer? Muss er gar nach Hersteller-Garantien forschen?
Wie haben die Richter der Vorinstanz entschieden?
Nach Ansicht der Richter des OLG Hamm kommt es allein auf die Existenz einer Garantie des Produktherstellers oder eines Dritten an. Das heißt, auch wenn der Händler seine Ware nicht mit der Garantie bewirbt, muss er über die Garantie informieren. Nur so werde der Verbraucher umfassend aufgeklärt und kann sich für oder gegen einen Vertragsschluss entscheiden.
Ob Internethändler gar verpflichtet sind, aktiv nach Hersteller-Garantien zu forschen, ließen die Richter offen. Die Informationspflicht greife indes auf jeden Fall, wenn das Warenangebot einen Hinweis - in welcher Form auch immer - auf eine bestehende Garantie enthalte. Dann müsse auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hingewiesen werden. Das aber sei im konkreten Fall nicht passiert.
(OLG Hamm, I 4 U 22/19)
Welche Bedeutung hat das Verfahren?
Für den Verbraucher geht es um Transparenz. Der Händler ist als Vertragspartner Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche. Diese sind gesetzlich geregelt. Stimmt etwas nicht mit der Ware, können sich Verbraucher an den Händler wenden.
Die Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Herstellers. Viele Verbraucher verwechseln Garantie- und Gewährleistungsansprüche. Durch eine ausführliche Information über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers - und dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden - kann dem entgegengewirkt werden.
Darüber hinaus ist das Verfahren aber besonders für Internethändler wichtig. Je nachdem wie es ausgeht, bedeutet es für sie einen größeren Arbeitsaufwand und ein erweitertes Haftungsrisiko. Folgen die Karlsruher Richter ihren Kollegen in Hamm, müssen Internethändler über Hersteller-Garantien informieren, egal ob sie mit ihnen werben oder nicht. Selbst eine Verlinkung reicht dann schon für eine Informationspflicht aus. Das aber heißt, sie müssen bestehende Garantieerklärungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Denn ist die Garantieerklärung nicht korrekt, laufen sie Gefahr zu haften.