Waschgel von L’Oréal BGH verbietet Mogelpackungen in Online-Shops
Große Verpackung, aber wenig Inhalt: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es auch in Online-Shops keine Mogelpackungen geben darf. Konkret ging es um ein Waschgel, das nur zu zwei Dritteln befüllt war.
Verbraucherinnen und Verbraucher ärgern sich über Mogelpackungen. Sie bekommen viel Verpackung, aber wenig Inhalt und fühlen sich dann getäuscht. Deshalb sind solche irreführenden Verpackungen verboten.
Cornelia Tausch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält solche Mogelpackungen für ein absolutes Unding: "Mogelverpackungen täuschen tatsächlich zum einen über den konkreten Inhalt, täuschen Verbraucher über das, was sie kaufen. Zum anderen sind Mogelverpackungen dann auch oftmals unnötige Verpackungen, sind Müll - und das möchten viele Verbraucherinnen und Verbraucher vermeiden."
Tube nur im durchsichtigen Teil gefüllt
Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg L’Oréal verklagt. Der Kosmetikhersteller hatte in seinem Online-Shop ein Waschgel für Herren beworben. Zu sehen war: eine auf dem Kopf stehende Tube, unten durchsichtig, oben eingefärbt. Gefüllt war die Tube aber nur im unteren, durchsichtigen Teil. Der obere, eingefärbte Teil war leer. Der Käufer konnte also nicht sehen, dass die Verpackung nur zu zwei Dritteln befüllt war.
L’ Oréal argumentierte: Beim Onlinekauf schaue der Käufer vor allem auf die Mengenangabe und weniger auf die Verpackungsgröße. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (BGH). Er gab den Verbraucherschützern recht. Bei der Waschgel-Tube handele es sich um eine unzulässige Mogelpackung, sagt Thomas Koch, Vorsitzender Richter des ersten Zivilsenats des BGH: "Wir haben außerdem entschieden, dass das Angebot einer solchen Mogelpackung unabhängig davon wettbewerbswidrig ist, ob es in einem Ladengeschäft oder in einem Onlineshop gemacht wird."
Mogelpackungen nun überall verboten
Für die Verbraucherzentrale ist das Urteil des BGH ein großer Erfolg. Denn nun ist endgültig geklärt, dass Mogelpackungen auch dann verboten sind, wenn mit ihnen im Internet oder in Prospekten geworben wird. Nun gilt grundsätzlich: Steht die Verpackung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt und gibt es dafür auch keine technischen Gründe, dann handelt es sich um eine verbotene Verbrauchertäuschung.
Verbraucherschützerin Tausch ist zufrieden: "Das sollte Signalwirkung an alle Hersteller haben, sparsam mit der Verpackung umzugehen." L’Oreal reagiert indes gelassen. Ein Unternehmenssprecher erklärte nach der Verkündung, dass man das Urteil respektiere, aber die in Rede stehende Verpackung schon seit zwei Jahren nicht mehr in dieser Form vertreibe.