Lexikon zur Bundestagswahl T - Von Terminplan bis Tod eines Kandidaten
Terminplan
- Bis zum 97. Tag vor der Wahl (21.06.2021) konnten Parteien dem Bundeswahlleiter bekannt geben, dass sie an der Wahl teilnehmen wollen.
- Am 79. Tag vor der Wahl (09.07.2021) wurde nach der Entscheidung des Bundeswahlausschusses bekanntgegeben, welche Parteien an der Bundestagswahl teilnehmen dürfen.
- Bis zum 69. Tag vor der Wahl (19.07.2021) mussten die Parteien ihre Landeslisten bei den Landeswahlleitern einreichen und die Kandidaturen für die Direktmandate in den 299 Wahlkreisen bei den zuständigen Kreiswahlleitern eingereicht werden.
- Am 21. Tag vor der Wahl (05.09.2021) müssen alle Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis benachrichtigt sein.
- Spätestens bis zum sechsten Tag vor der Wahl (20.09.2021) erfahren Wahlberechtigte Beginn und Ende der Wahlzeit und unter anderem die Wahlräume.
- Am 26.09.2021 ist Wahltag. Die Stimmabgabe ist von 8 Uhr morgens bis 18 Uhr möglich. Bis 15 Uhr können noch Briefwahlunterlagen angefordert werden, die aber bis 18 Uhr eingehen müssen.
- Am 26.09.2021 werden ab 18 Uhr und in der Regel bis tief in die Nacht die Stimmen ausgezählt.
- Am 27.09.2021 verkünden die Kreiswahlleiter die Ergebnisse in den Wahlkreisen, die Landeswahlleiter die Landesergebnisse und der Bundeswahlleiter das vorläufige Ergebnis für die Bundesrepublik Deutschland - einschließlich der Sitzverteilung und der gewählten Kandidaten.
- Bis spätestens zum 26.10.2021 (dem 30. Tag nach der Wahl) muss der neu gewählte Deutsche Bundestag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammenkommen.
- Am 26.11.2021 endet die Frist, um Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl einzulegen.
Tod eines Abgeordneten
Wenn eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter stirbt, wird der Sitz in der Regel ohne eine Neuwahl wieder besetzt, und zwar über die Landesliste der Partei im betreffenden Bundesland. Als Nachrückerin oder Nachrücker zieht dann der nächste, noch nicht im Parlament sitzende Kandidat der Landesliste (vgl. Landesliste) in den Bundestag ein (vgl. Nachrücker). Ist aber die Landesliste ausgeschöpft, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt. Zweite Ausnahme: Falls der verstorbene Abgeordnete als unabhängiger Kandidat direkt gewählt wurde, muss im entsprechenden Wahlkreis eine Ersatzwahl stattfinden.
Tod eines Kandidaten
Wenn ein zugelassener Wahlkreisbewerber oder eine Bewerberin - also ein Direktkandidat bzw. eine Direktkandidatin - vor der Wahl stirbt, ist im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl erforderlich. Sie muss innerhalb von sechs Wochen im betroffenen Wahlkreis stattfinden, kann aber bei genügend zeitlichem Vorlauf auch für den Tag der eigentlichen Bundestagswahl festgesetzt werden. Seit Bestehen der Bundesrepublik kam es in sechs Fällen zu Nachwahlen aufgrund des Todes von Wahlkreisbewerbern, zuletzt im Jahr 2005 in Dresden. Für Landeslisten gilt: Falls aufgestellte Kandidaten vor der Wahl sterben, hat das keinen Einfluss auf den organisatorischen Ablauf der Wahl. Bei der Sitzverteilung nach der Bundestagswahl wird der verstorbene Listenkandidat nicht berücksichtigt.
Hier geht es weiter: U - Von Überhangmandat bis Ungültige Stimmen
- A - Von Abgeordnete bis Auszählverfahren
- B - Von Briefwahl bis Bundeswahlordnung
- D - Direktmandat
- E - Von Elefantenrunde bis Erstwähler
- F - Von Fraktion bis Fünf-Prozent-Hürde
- G - Von Geheime Wahl bis Gültigkeit der Wahl
- H - Von Hare-Niemeyer bis d'Hondt
- J - Jungwähler
- K - Von Kanzlerwahl bis Kumulieren
- L - Von Landesliste bis Landeswahlleitung
- M - Von Mandat bis Minderheitsregierung
- N - Nachrücker
- O - Opposition
- P - Von Panaschieren bis Personalisierte Verhältniswahl
- R - Von Rechtsgrundlagen bis Reihenfolge
- S - Von Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren bis Stimmzettel
- T - Von Terminplan bis Tod eines Kandidaten
- U - Von Überhangmandat bis Ungültige Stimme
- V - Vorgezogene Neuwahlen
- W - Von Wahlgebiet bis Wahltermin
- Z - Zweitstimme