Finanzielle Auswirkungen für Erben Berliner Testament kann bei der Steuer nachteilig sein
Der Bundesfinanzhof hat zu den steuerlichen Folgen eines Berliner Testaments geurteilt. Dabei setzen sich Ehepaare gegenseitig als Erben ein - erst nach deren Tod sollen die Kinder erben. Aber der Staat kassiert zwei Mal Erbschaftsteuer.
Das Berliner Testament ist in Deutschland sehr beliebt. Rund 60 Prozent der Ehepaare und Partnerschaften hatten 2018 eine solche Regelung getroffen. Dass eine solche Regelung aber auch steuerliche Nachteile haben kann, darauf hat jetzt das höchste Steuergericht in München hingewiesen.
Mit dem Berliner Testament wollen sich Ehegatten gegenseitig finanziell absichern. Damit wollen sie beispielsweise verhindern, dass sie ein Haus verkaufen müssen, um die Kinder nach dem Tod eines Partners auszuzahlen. Kinder können nämlich per Gesetz schon nach dem Tod eines Elternteils den Pflichtteil beanspruchen. Durch das Berliner Testament wird das nicht ausgeschlossen, aber geregelt.
Strafklauseln sollen Begehrlichkeiten verhindern
Will ein Kind nicht bis zum Tod des letzten Elternteils warten und verlangt den Pflichtteil, kann im Berliner Testament eine Strafklausel formuliert werden. Die lautet in etwa: Wenn das Kind nach dem Tod des ersten Ehegatten den Pflichtteil fordert und Geld bekommt, erhält es auch nach dem Tod des zweiten den Pflichtteil.
Die Konsequenzen sind spürbar: Das Kind wird nicht Erbe, sondern bekommt nur einen Anspruch in Geld, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils umfasst. Die Klausel kann auch noch schärfer formuliert werden.
Im Fall, den der Bundesfinanzhof entschied, hatten die Eltern auch die sogenannte "Jastrowsche Klausel" ins Testament geschrieben: Die besagt, sobald ein Kind den Pflichtteil fordert, erhält das andere Kind ein Vermächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen, bekommt also zum eigentlichen Erbe einen Zuschlag. Dieses Vermächtnis wird aber erst nach dem Tod des letzten Elternteils fällig. Nachdem der Vater gestorben war, wurde die Mutter Alleinerbin und musste auch das Vermächtnis versteuern. Das war der Auslöser für die gerichtliche Auseinandersetzung.
Freibeträge der Kinder "werden verschenkt"
Häufig machen sich Ehegatten über die steuerlichen Folgen eines Berliner Testaments keine Gedanken. Das Gesetz behandelt das Berliner Testament wie zwei Erbfälle, so dass zwei Mal Erbschaftsteuer fällig wird. Beim ersten Erbfall muss der überlebende Ehegatte Erbschaftsteuer zahlen, sollte sein Freibetrag von 500.000 Euro ausgeschöpft sein.
Beim zweiten Erbfall trifft es die Kinder. "Die Kinder haben Freibeträge von je 400.000 Euro. Diese werden beim Berliner Testament aber verschenkt", sagt der Fachanwalt für Erbrecht, Anton Steiner, vom Deutschen Forum für Erbrecht. Denn sie werden bei der ersten Erbschaft zunächst mal enterbt.
Tochter beklagt Doppelbelastung
Im Fall des Bundesfinanzhofs macht eine der Töchter geltend, das Vermächtnis sei steuerlich für sie eine Doppelbelastung. Im ersten Fall habe die Mutter das Vermächtnis des Vaters versteuert, und nun müsse sie das ebenfalls tun. Das hat der Bundesfinanzhof eingeräumt. Es sei für die Steuerpflichtige zwar ungünstig, aber "nicht zu beanstanden".
Grund: es handelt sich um zwei Personen: Beim ersten Mal wurde die Mutter besteuert, beim zweiten Mal die Tochter, die aber das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit von der Steuer abziehen konnte. Der Bundesfinanzhof hat also die rechtliche Konstruktion des Berliner Testaments als regelkonform bezeichnet, macht aber auch deutlich, dass es steuerlich Nachteile bringen kann. Wer ein Berliner Testament aufsetzt, sollte dies bedenken.